§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen Brückenschlag Ukraine.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.
§ 2 Eintragung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er
erhält dann den Zusatz "e.V.".
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinszweck
4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es:
-die kulturellen Kontakte zu pflegen, zu fördern und zu sichern,
-die Jugendbegegnungen, vor allem den Austausch von Studenten
und Praktikanten, zu fördern,
-humanitäre Hilfe zu leisten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus dem Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten Rechts
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts
d) sonstige Vereinigungen, soweit sie mitgliedsfähig sind.
5.2 Jedes Mitglied hat das Recht, nach
Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzu-
wirken. Er hat insbesondere das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimm- recht
auszuüben.
5.3 Über den schriftlichen Antrag auf
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
be- ginnt mit dem Eingang des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung
eines Antrages ist dem Antragsteller bekannt zu geben.
5.4.Neben den genannten ordentlichen
Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Dies
können sowohl juristische als auch natürliche Personen
oder Personenvereinigungen sein. Sie haben das
Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein
Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder
Liquidation/Auflösung der sonstigen Mitglieder nach
§5 b) - d).
6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten.
6.3 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann
vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn er gegen die
Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in
sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1 Ordentliche Mitglieder zahlen einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitglieder-
versammlung festgesetzt wird.
7.2 Fördermitglieder unterstützen den Verein durch
jährliche Spenden.
7.3 Beiträge und Spenden dienen ausschließlich dem
Vereinszweck.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des
Rechnungsabschlusses für das ver- gangene Jahr und der
Jahresplanung für das neue Jahr;
d) Wahl der Rechnungsprüfers,
e) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung;
f) Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
g) sonstige Angelegenheiten, die nach
dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Ge-
schäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens
sieben Tagen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach
Absendung der Ladung an die dem Verein bekannte Adresse.
Weitere Mitglieder- versammlungen sind auf schriftlichen
Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung.
9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9.4 Zu Satzungsänderungen und zur
Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei
Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt eine
solche Mehrheit nicht zustande, so genügt in einer 2.
satzungsgemäß einberufenen Sitzung die einfache Mehrheit.
9.5 Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu
enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters,
c) die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§10 Vorstand
10.1 Der Vorstand hat bis zu sieben Mitglieder und besteht
aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer als dessen Stellvertreter,
c) dem Kassierer,
e) vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer).
Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Verein
wird durch den ersten Vorsitzenden und den Geschäftsführer
je allein, von den übrigen Vorstandsmit- gliedern gemeinsam
nach innen und/oder außen vertreten. Der Vorstand wird von
der Mitgliederver- sammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wie-
derwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
10.2 Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach der
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der
Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a) Aufstellung des Jahresplanung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Durchführung der Geschäfte der laufenden Tätigkeit;
d) Erstellung des Jahresberichtes.
10.3. Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom
ersten Vorsitzen- den oder bei seiner Verhinderung durch
seinen Stellvertreter mit einer Frist von 7 Tagen
schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglie- der eingeladen
und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
§11 Rechnungsprüfung
11.1 Die Rechnungsprüfer, mindestens
zwei, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er hat nach freiem Ermessen,
spätestens jedoch in der Zeit zwischen Ein- berufung der
ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung
des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin das
Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in
der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu
berichten.
11.2 Der Vorstand ist verpflichtet, auf
Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur
Ein- sichtnahme vorzulegen.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festge-
legten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht
anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der
Geschäfts- führer und der Kassierer zu Liquidatoren
ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Ein-
stimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des BGB.
Bei Auflösung des Vereins fällt das
gesamte Vermögen dem Stadtsportverband Bad Salzuflen e.V.
zu, der es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im
Sinne der o.a. Satzung zu verwenden hat.
Bad Salzuflen 01 Februar 2001
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